Stand: 01.01.2007
Die Reisen der Lebenshilfe Berlin orientieren sich inhaltlich und organisatorisch an den Bedürfnissen von Menschen aller Altersgruppen mit einer vorwiegend geistigen Behinderung.
Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Reise soll schriftlich erfolgen, sollte eine gewünschte Reise nicht mehr verfügbar sein, schlägt die Lebenshilfe eine Alternative vor.
Für die Teilnahme an einer Lebenshilfe-Reise wird ein Reisevertrag zwischen der Lebenshilfe und dem Reiseteilnehmer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter geschlossen. Die Anmeldung für eine Reise ist verbindlich, wenn der rechtsgültig unterschriebene Reisevertrag bei der Lebenshilfe vorliegt. Die Anmeldungen können nur personenbezogen erfolgen und sind nicht übertragbar.
Vereinbart sind die im Reisevertrag genannten Leistungen. Die Unterbringung am Ferienort erfolgt in der Regel in Doppelzimmern, Einzelzimmer können gegen Zuzahlung an einigen Reisezielen vereinbart werden.
Der Reiseteilnehmer bzw. sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet sich, vor Antritt der Reise für die Finanzierungsregelung zu sorgen. Dieses kann erfolgen durch:
Die Rechnung über die Reisekosten bzw. die Eigenbeteiligung ist vor Antritt der Reise zu begleichen. Die Nichteinhaltung der Zahlung bewirkt grundsätzlich keine Aufhebung des Reisevertrages. Auf Antrag bei der Lebenshilfe kann in Ausnahmefällen Ratenzahlung beantragt werden.
Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt er, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, werden als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand und die Stornierungskosten folgende Rücktrittsgebühren erhoben:
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.
Wird eine Mindestteilnehmerzahl von 6 Teilnehmern nicht erreicht, ist die Lebenshilfe berechtigt, die Reise abzusagen. Vom Teilnehmer angezahlte Reisekosten werden in voller Höhe erstattet.
Die Lebenshilfe kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn bei der Anmeldung bzw. beim Hausbesuch keine vollständigen Angaben zum tatsächlichen Pflege- bzw. Betreuungsaufwand des Teilnehmers gemacht wurden. Die Lebenshilfe kann den Reiseaufenthalt beenden, wenn der Teilnehmer die Reise auf Dauer so erheblich stört, dass eine weitere Teilnahme für die übrigen Reisenden nicht mehr zumutbar ist oder durch das Verhalten des Teilnehmers eine Fortsetzung der Betreuung aufgrund der auszuübenden Sorgfalts- bzw. Aufsichtspflicht nicht mehr verantwortet werden kann. Der Lebenshilfe steht in diesem Fall der volle Reisepreis zu, evtl. notwendig werdende Rückreisekosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.
Gerichtsstand ist Berlin.
Berlin. 01.01.2007
© Lebenshilfe Berlin 28.11.2006
Familienentlastende Dienste
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