Aktuelles

Rechtstipps

Vorlesen

Paragrafenzeichen (Foto: beermedia, fotolia.com)

Foto: beermedia, fotolia.com

Pflegeversicherung / Entlastungsleistungen
Nicht verbrauchte Ansprüche aus dem vergangenen Kalenderjahr können übertragen und bis zum 30.6. 2018 genutzt werden. Nicht verbrauchte Beträge aus 2015 und 2016 stehen noch bis 31.12.2018 zur Verfügung.

Neue Regeln beim Kindergeld
Bisher konnten Eltern Kindergeld auch rückwirkend für einen Zeitraum von vier Jahren beantragen. Dies hat sich mit dem Jahreswechsel geändert. Seit dem 1. Januar 2018 kann Kindergeld nur noch rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten beantragt werden, so soll Missbrauch der Leistung verhindert werden. Leider trift die Neuregelung auch Eltern mit älteren behinderten Kindern, die bislang nicht wussten, dass ihnen Kindergeld zusteht.

Der Kinderfreibetrag wurde zum 1. Januar 2018 auf 7.428 Euro erhöht. Das Kindergeld wurde zum 1. Januar um zwei Euro angehoben.
Seit dem 1. Januar 2018 beträgt es monatlich jeweils 196 Euro für  das erste  und zweite Kind, für das dritte 202 € und ab dem vierten Kind jeweils 227 €.

Änderung bei der Krankenversicherung
Der überarbeitete § 32 SGB XII sorgt dafür, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarfe nach dem SGB XII zu berücksichtigen sind, wenn sie nach § 82 Ab. 2 SGB XII vorrangig zum Einkommen abgesetzt werden können. Eine Direktzahlung der Beiträge an die Krankenkassen ist neu in § 32a SGB XII geregelt.

Wegfall der Grundsicherung bei Auslandsaufenthalt
Ein längerer als vierwöchtiger Auslandsaufenthalt führt seit dem 1. Juli 2017 zum Verlust des Anspruches auf Grundsicherung. Nach Ablauf der vierten Woche bis zur Rückkehr besteht kein Anspruch auf Leistungen. Mehrere wiederholte, kürzere als vierwöchigen Auslandsaufenthalte im Jahr sind für den Anspruch auf Grundsicherung unschädlich.

Änderungen bei den Regelsätzen
Regelsätze ab dem 1. Januar 2018 und Warmwasserpauschale* (bei dezentraler Bereitung des Warmwassers mit Strom; WW).

Die Regelbedarfsstufe 1 gilt auch für Volljährige, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft leben, und für behinderte Menschen, die mit ihren Angehörigen in einem Haushalt leben. Stufe 3 gilt für volljährige Kinder unter 25 Jahren in einer SGB II-Bedarfsgemeinschaft und für erwachsene SGB XII-Beziehende, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind.
Regelbedarfsstufe / RB Person in Euro WW in Euro.

* oder auf Nachweis in tatsächlicher Höhe

Regelbedarfsstufe Person in Euro WW in Euro
1 Alleinstehende / Alleinerziehende 416 9,57
2 Partner/in 374 8,60
3 Volljährige im Haushalt 332 7,64
4 14- bis 17-Jährige 316 4,42
5 6- bis 13-Jährige 296 3,55
6 0- bis 5-Jährige 240 1,92

Änderung bei der Miete
Leistungsberechtigte, die mit ihren Angehörigen zusammen wohnen, bekommen einen pauschalen Wohnkostenbetrag ohne Nachweis anerkannt, sofern kein Mietvertrag besteht.

Twitter aktivieren