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Was ändert sich 2022

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Sternenhimmel mit Schriftzug 2022 (Foto: Pixabay)

Zahlreiche gesetzliche Änderungen treten auch 2022 in Kraft. Unabhängig von den Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie sind hier die Wesentlichsten:

Erhöhung Regelsätze
Die Regelsätze für Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren erhöhen sich zum 1.1.2022 um drei Euro. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 13. Lebensjahr wird der Regelsatz um zwei Euro angehoben.
Damit beträgt der Regelsatz (ohne Miete) etwa für Alleinstehende 449 Euro und für Bewohner in besonderen Wohnformen 360 Euro.

Mehraufwendungen Mittagessen
Für Werkstattmitarbeiter:innen erhöht sich der Mehrbedarf gem. § 42b Abs. 2 Satz 2 SGB IX ab Jahresbeginn auf 3,57 € täglich. Legt man eine 5-Tage-Arbeitswoche zugrunde, ergibt sich damit ein monatlicher Mehrbedarf für Hilfeempfänger von 67,83 €.

Die kleine Pflegereform
Ebenfalls zum 1.1.2022 tritt die sogenannte kleine Pflegereform in Kraft. Sie soll die Pflegebedürftigen finanziell entlasten. Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen haben einen Anspruch auf Zuschuss zu den Pflegeleistungen. Gestaffelt nach der Wohndauer beträgt dieser im ersten Jahr 5%, im zweiten 25 %, im dritten 45 % und bei weiterer Wohndauer 75 %. Der Zuschuss betrifft nicht die Kosten der Unterkunft und Verpflegung im Heim.
Die Pflegesachleistungen in der ambulanten Pflege werden ebenso wie die Leistungen für die Kurzzeitpflege erhöht. Für die Kurzzeitpflege steht dann ein jährlicher Betrag von 1774 € zur Verfügung. Die Pflegesachleistungen werden um 5 % angehoben. Nicht erhöht wird das Pflegegeld.
Ebenfalls bestehen auch nach dem Tod der versicherten Pflegebedürftigen Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Erben. Sie müssen von diesen innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden.
Mitte des Jahres werden Träger zudem verpflichtet, Mitarbeiter:innen tariflich zu vergüten. Dies soll die Attraktivität der Pflegeberufe steigern.

Weitere Änderungen durch das Teilhabestärkungsgesetz
Bereits 2021 trat in vielen Teilen das Teilhabestärkungsgesetz in Kraft. Zum Januar 2022 wird das Budget für Ausbildung ausgeweitet. Anspruchsberechtigt sind dann auch Personen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters haben.
Für Arbeitgeber wird eine einheitliche Ansprechstelle zur Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern für Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung eingerichtet.

Digitalisierung des Gesundheitswesens
Im Jahr 2022 wird das Gesundheitswesen digitaler. Bereits ab Januar 2022 erhalten Versicherte für verschreibungspflichtige Medikamente elektronische Rezepte. Eingelöst werden können diese mit einer App, der elektronischen Gesundheitskarte oder einer PIN der Krankenkasse in jeder Apotheke. Für Arztpraxen gilt eine Übergangsfrist bis 30.06.2022.
Zum 1.7.2022 wird dann die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgen. Auch dafür ist eine Übergangsfrist vorgesehen.

Der steuerpflichtige Rentenanteil
Der steuerpflichtige Rentenanteil erhöht sich ab Januar von 81 auf 82 Prozent. Dieser Anteil gilt damit für alle Personen, die 2022 in Rente gehen. Bereits seit 2005 fällt für einen Teil der Renten ein Steuerbetrag an. Dieser erhöht sich jährlich für alle hinzukommenden Rentner. Es verbleibt jedoch immer der bislang geltende Rentensteuerfreibetrag für bereits gezahlte Renten.

Grundfreibetrag erhöht sich
Bei der Einkommenssteuer erhöht sich der Grundfreibetrag auf 9.948 € für Ledige und 19.896 € für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner. Er steigt damit um 204 € für jeden erwachsenen Steuerpflichtigen. Erst bei Überschreiten des Grundfreibetrags im Jahr wird Einkommenssteuer fällig.

Vorsorgeaufwand für das Alter
Aufwendungen für die Altersvorsorge können steuerlich besser abgesetzt werden. Im Rahmen der Sonderausgaben können 2022 dafür für Alleinstehende 24.101 € und für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner 48.202 € steuerlich geltend gemacht werden.

Betriebliche Altersvorsorge und Betriebsrenten
Betriebliche Altersvorsorge, die seit 2019 abgeschlossen worden ist, wird bislang mit 15 % vom Arbeitgeber bezuschusst. Nunmehr haben auch Verträge, die vorher geschlossen worden sind, Anspruch auf Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Liegt der Verdienst darunter, besteht Anspruch auf vollen Zuschuss. Bei höherem Verdienst wird der Zuschuss entsprechend abgesenkt. Ab 2022 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 58.050 €.

Wencke Pohle

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