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Neues Wohnteilhabegesetz in Berlin

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4 junge Frauen vor Haus-Klingel-Schild (Foto: Hans D. Beyer)
4 junge Frauen vor Haus-Klingel-Schild (Foto: Hans D. Beyer)

Ab dem 1.12.2021 gelten zahlreiche Änderungen des Wohnteilhabegesetzes in Berlin. Vor allem werden die Selbstbestimmung und die Rechte der Bewohner:innen gestärkt sowie Leistungsanbieter zu mehr Transparenz verpflichtet.

Das Wohnteilhabegesetz (WTG) enthält Regelungen zum Schutz von Menschen, die in stationären Einrichtungen, in besonderen Wohnformen oder Wohngemeinschaften leben. Dies betrifft sowohl Einrichtungen der Pflege als auch der Eingliederungshilfe.

Verstärkte Transparenz
Vor dem Einzug sind künftigen Bewohner:innen Hinweise auf mögliche Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen auszuhändigen sowie das Konzept zur Verfügung zu stellen. Ein bloßer Aushang genügt nicht.

Zufriedenheitsbefragungen nach dem Peer-Prinzip
Bewohner:innen müssen über Ergebnisse und Inhalte von Zufriedenheitsbefragungen informiert werden. Entsprechende Befragungen sind in der Regel künftig alle zwei Jahre nach dem Peer-Prinzip durchzuführen. Die Teilnahme ist für Bewohner:innen freiwillig.

Mehr Mitbestimmung und Rechte
Bewohner:innen erhalten künftig ein Hausrecht über ihr Zimmer. Sie dürfen entscheiden, wer ihre Räume betreten darf und sich dort aufhält. Auch können sie ihr Zimmer eigenständig einrichten und gestalten. Bei Änderung der Belegung eines Doppelzimmers ist die Zustimmung des Bewohners, der Bewohnerin notwendig. Leistungserbringer dürfen in diese Rechte nur eingreifen, wenn sie dies mietrechtlich könnten oder es aus pflegerischen, medizinischen Gründen oder zur Betreuung erforderlich ist.

Mitwirkung von Bewohnern  
Die in Einrichtungen bereits bekannten Bewohner:innenvertretungen werden auch für Wohngemeinschaften eingeführt. Bewohner:innenvertretungen bzw. Wohngemeinschaftsvertretungen erhalten die Möglichkeit, regelmäßige Fortbildungen in Anspruch zu nehmen. Diese sollen möglichst durch Dritte erfolgen. Die Vertretungen erhalten mehr Mitwirkungsrechte und können sich mit Vertretungen anderer Einrichtungen vernetzen.

Schutz der Bewohner
Besondere Wohnformen unterliegen künftig der Anzeigepflicht bei im Gesetz benannten Straftatbeständen, Todes- und Vermisstenfällen sowie schweren Unfällen, Epidemien sowie Pandemien. Maßnahmen der Einrichtung, die zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung ergriffen werden, sind künftig zu dokumentieren.

Wencke Pohle

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