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Impfpflicht – für wen gilt sie?

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Coronavirus und Hand mit Spritze (Bild: Pixabay / Wilfried Pohnke)
Coronavirus und Hand mit Spritze (Bild: Pixabay / Wilfried Pohnke)

Nicht erst mit den derzeit wieder steigenden Infektionszahlen wird die Diskussion um eine Impfpflicht kontrovers geführt. Die Juristin Wencke Pohle gibt ein paar kurze Antworten zum aktuellen Stand. 

Gibt es eine Impfpflicht?
Im Dezember ist das Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG) geändert worden. Ab dem 15.3.2022 wird es eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz kranker, pflegebedürftiger und behinderter Menschen geben.
Eine Erweiterung der Impfpflicht bis hin zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht wird derzeit diskutiert. Ob und wann sie eingeführt werden, ist nicht absehbar.

Für welche Einrichtungen gilt die Impfpflicht?
Die entsprechenden Einrichtungen sind in § 20a IfSG benannt. Der Begriff der Einrichtung ist dabei sehr weit gefasst.
Unter anderem unterliegen folgende Bereiche der Impfpflicht:

  • Krankenhäuser, Arztpraxen und medizinische Einrichtungen, wie therapeutische Einrichtungen
  • Alten- und Pflegeheime
  • Ambulante Pflege
  • Tagespflegeeinrichtungen
  • Tagesförderstätten
  • Wohnstätten, besondere Wohnformen
  • Wohngemeinschaften
  • Werkstätten für behinderte Menschen (Personal)
  • Assistenzleistungen
  • Betreutes Einzelwohnen
  • Sozialpädiatrische Zentren

Für wen gilt die Impfpflicht?
Unter die Impfplicht fallen alle Personen, die in den gesetzlich benannten Einrichtungen tätig sind. Dies sind nicht nur betreuende Mitarbeiter:innen der Einrichtungen. Der Pflicht können auch Mitarbeiter:innen in der Verwaltung, Leitung oder etwa hauswirtschaftliches Personal und Hausmeister:innen unterliegen.
Ebenso gelten weitere Personen, wie Handwerker:innen, Friseur:innen, als in der Einrichtung tätig, wenn sie dort Dienstleistungen erbringen.
Ebenso können weitere Personen von der Impfpflicht erfasst sein, wie Handwerker:innen, Friseur:innen. Voraussetzung ist, dass sie nicht nur einmalig oder nicht regelmäßig in der Einrichtung tätig sind.

Für wen gilt die Impfpflicht nicht?
Von einer Impfpflicht ausgenommen sind:

  • betreute Personen, wie Bewohner:innen und Mitarbeiter:innen in Werkstätten
  • Besucher:innen in Einrichtungen
  • Personen, die sich lediglich kurzzeitig in den Einrichtungen aufhalten, zum Beispiel Lieferanten
  • Personen, die nur einmalig oder nicht regelmäßig in der Einrichtung tätig sind.

Auch Mitarbeiter:innen der Einrichtungen, bei denen ausgeschlossen werden kann, dass sie auf betreute Personen treffen, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Dies kann etwa bei Verwaltungsmitarbeiter:innen sein, die räumlich klar von Teilen der Einrichtung getrennt sind, in denen sich betreute Personen aufhalten können.

Was ist, wenn Mitarbeiter:innen bis zum Beginn der Impfpflicht nicht geimpft sind?
Einrichtungen müssen die entsprechenden Mitarbeiter:innen dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dieses prüft den Sachverhalt erneut und kann ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für die entsprechende Einrichtung aussprechen.

Sind Rechtliche Betreuer:innen von der Impfpflicht umfasst?
Zunächst vertrat das Bundesministerium für Gesundheit die Auffassung, dass Rechtliche Betreuer:innen von der Impfpflicht umfasst sind. Auf Druck der Berufsbetreuerverbände hat das Bundesministerium für Gesundheit nunmehr erklärt, dass Rechtliche Betreuer:innen nicht der Impfpflicht in den genannten Einrichtungen unterliegen.

Wencke Pohle  

Ausführliche Informationen:
> Bundesvereinigung der Lebenshilfe

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