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Neuregelungen 2024

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Bild zeigt viele Paragrafenzeichen, davon eins in Rot sowie den Schriftzug "Neu in 2024" ebenfalls in Rot.

Alle Jahre wieder treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Im Alltag kommt ab Dezember 2024 die Verpflichtung beim Verkauf von Elektroneugeräten zu einem einheitlichen Ladekabel (USB-C). Neben dieser für viele Verbraucher:innen erfreulichen Regelung, sind auch zahlreiche Änderungen im Sozialrecht in Kraft getreten:


Arbeit und Sozialversicherung

Die Mindestlohngrenze (12, 41 €) steigt im kommenden Jahr ebenso wie die Minijobgrenze (538 €). 
Der während Corona verlängerte Kinderkrankengeldanspruch von 15 Tagen bzw. 30 Tagen für Alleinerziehende wird auch auf 2024 und 2025 ausgeweitet.

Die Beitragsbemessungsgrenzen erhöhen sich genauso wie die Pflichtversicherungsgrenze.
Einzelheiten zu sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen finden Sie hier: 
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/beitragsbemessungsgrenzen-2024-2229320

Die Ausgleichsabgabe wurde zum Jahresbeginn um eine vierte Stufe erweitert. Mit der Abgabe müssen Arbeitgeber:innen, die gemessen an ihrer Betriebsgröße nicht ausreichend Menschen mit Behinderungen beschäftigen, eine Ausgleichszahlung leisten. Diese Zahlung wird unter anderem für die Förderung verschiedener Arbeitsmarktinstrumente zur Förderungen der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen genutzt. Die vierte Stufe richtet sich nun an Unternehmen, die keinen einzigen Menschen mit Behinderung beschäftigen. Auch wenn das System der Ausgleichsabgabe insgesamt immer noch dringender Reformen bedarf, ist diese Veränderung grundsätzlich zu begrüßen.

Bürgergeld und Sozialhilfe

Die Ansprüche im Bereich Bürgergeld und Sozialhilfe erhöhen sich in den Regelbedarfsstufen (RSB) um gut 12 %. Die RSB 1 (Alleinstehende) erhöht sich somit auf 563 €, in der RSB 2 (Paare/Bedarfsgemeinschaft) auf 506 €, in der RSB 3 (Volljährige in Einrichtungen) auf 451 €. Die RSB 4 bis 6 für Kinder und Jugendliche erhöhen sich auf 357 € bis 471 €. Gleichzeitig wird der Anspruch für Schulbedarf angehoben (1.Schulhalbjahr 130 €, 2. 65 €).
Ebenfalls erhöhen sich durch die Änderungen der Regelbedarfe auch die Mehrbedarfe, die prozentual an diese angelehnt sind, wie etwa Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung und bei vollerwerbsgeminderten Menschen mit Merkzeichen G.

Pflegeversicherung

Um 5 % angehoben werden ab 1.1.24 das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen. Ferner können ab Jahresbeginn berufstätige Pflegepersonen das Pflegeunterstützungsgeld einmal jährlich in Anspruch nehmen. Bei vollstationärer Pflege erhöht sich der Zuschuss zum Eigenanteil etwa für das 1. Jahr von 5 auf 15 %, für die weiteren Jahre um je 5% mehr, ab dem 4.Jahr etwa auf 75%.
Pflegebedürftige unter 25 Jahren können künftig bis zu 8 Wochen Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Gleichzeitig können auf Antrag Mittel der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege umgewidmet werden. Pflegebedürftige dieser Altersgruppe und Pflegegrad 4 oder 5 können die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag beanspruchen. Unabhängig von Pflegegrad und Alter kann zukünftig Verhinderungspflege bereits bei Aufnahme der Pflegetätigkeit erfolgen.
Die Änderungen in der Pflegeversicherung gehen auf das im letzten Jahr verabschiedete Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz zurück. Es enthält weitere Stufen, die in den nächsten Monaten in Kraft treten.
Weitere Einzelheiten finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg

Digitales Gesundheitswesen

Das E-Rezept (elektronisches Rezept) ist seit dem 1.1.2024 für verschreibungspflichtige Rezepte verpflichtend.
Die Praxen stellen Rezepte für die Versicherten zur Verfügung:

  • in einer (speziellen) App
  • gespeichert auf der eGK (elektronischen Gesundheitskarte) oder
  • als Ausdruck in Papierform.

Sofern nicht der Versicherte selbst die Medikamente in der Apotheke abholt, können mit der eGK oder dem Papierausdruck dieses stellvertretend eingelöst werden.
Bei Nutzung der App oder der eGK können Praxen Medikamente auch nach Rücksprache ohne erneuten Praxisbesuch im selben Quartal verschreiben. Wege für Versicherte werden so minimiert. Ebenfalls bietet das E-Rezept verschiedene Möglichkeiten für die behandelnden Ärzt:innen, da sie sich in vielen Fällen einfacher einen Überblick über alle verschriebenen Medikamente verschaffen können und mögliche Wechselwirkungen vermieden werden.

Weitere Informationen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/e-rezept

Bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen sind in diesem und den nächsten Jahren weitere Änderungen zu erwarten. Geplant ist, etwa 2024 das Digital-Gesetz im Gesundheitswesen zu verabschieden. Dieses wird unter anderem weitere Regelungen zur ePA (elektronische Patientenakte) enthalten. Bislang können Versicherte diese bei der Krankenkasse beantragen und anschließend nutzen. Zukünftig werden die Kassen dieses für alle Versicherten vorhalten. Ist eine Nutzung nicht gewünscht, müsste diesem dann widersprochen werden. Gleiches gilt für einzelne Teile der ePA. Erfreulich ist am Entwurf, dass auch Menschen ohne digitale Endgeräte mitgedacht werden. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, in den Apotheken ihre ePA einsehen und verwalten zu können. Die Entwicklungen werden wir weiterhin beobachten und über die wichtigsten Neuerungen informieren.

Neues Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Bereits Ende 2019 wurde das neue soziale Entschädigungsrecht verabschiedet. Zum 1.1.2024 tritt es nun endlich als 14. Sozialgesetzbuch in Kraft. Interessanterweise wird es ein 13. Buch wohl nicht geben. Warum dieses übersprungen wurde, darum ranken sich mittlerweile zahlreiche Geschichten.
Inhaltlich fasst das SGB XIV die bislang verteilten Entschädigungsrechte, wie beispielsweise

  • das Bundesversorgungsgesetz (BVG): z.B. Entschädigung für Kriegsopfer und Hinterbliebene, aber auch für Betroffene von Impfschäden
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG): Entschädigungen für Opfer von Straftaten
  • Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz: Entschädigung für zu Unrecht verfolgte Opfer rechtswidriger Strafverfolgung in der DDR
  • Häftlingshilfegesetz: Entschädigung für Haftopfer
  • Infektionsschutzgesetz.

Insgesamt wird das Entschädigungsrecht damit deutlich übersichtlicher. Zusätzlich wurden die Tatbestände besser auf einander abgestimmt und zum Teil erweitert. Auch die Geltendmachung von Entschädigungsleistungen soll sich künftig mit dem SGB XIV vereinfachen.

Inflationsausgleich Betreuer:innen

Geplant ist ab 1.1.24 die Einführung eines Inflationszuschlages für Betreuer:innen in der Rechtlichen Betreuung für berufliche Betreuung 7,50 € monatlich, in der Ehrenamtlichen Betreuung 24 € jährlich. Nach Protesten der Betreuungsvereine Deutschlands, unterstützt von der Lebenshilfe Berlin, konnte die Neuregelung zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Verfahrenslotse

Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und deren Vertreter:innen besteht ab 1.1.24 ein gesetzlicher Anspruch auf Unterstützung, Beratung und Begleitung durch Verfahrenslotsen. Die Umsetzung im nächsten Jahr in Berlin noch ungeklärt. Die Lebenshilfe Berlin wird diesen Prozess konstruktiv begleiten.


Wencke Pohle (Referentin für Sozialpolitik)

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